Satzung der Interessengemeinschaft Stadtbad Kupferdreh e. V.


§1

Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist es, durch Betrieb des Stadtbades Kupfer-

dreh die vielfältigen Aktivitäten der lokalen Sportvereine und den

Breiten- und Behindertensport im Bezirk Kupferdreh/Heisingen/

Byfang/ Burgaltendorf und Überruhr zu fördern, sowie alle

diesen Zweck fördernden Maßnahmen zu ergreifen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-

zige Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte

Zwecke nach der Abgabenordnung, insbesondere durch die

Förderung des Schwimmsports für Jedermann.

Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Mittel dürfen nur für die

satzungsmäßigen

Zwecke Verwendung

finden. Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 2

Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein trägt den Namen "Interessengemeinschaft Stadtbad Kupfer-

dreh e.V.". Er hat seinen Sitz in Essen-Kupferdreh und ist im Vereinsregi-

ster eingetragen.


§ 3

Vereinsanbindung

Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Schwimmverbandes und

des Essener Sportbundes e.V. (ESPO), deren Satzungen er anerkennt.

Folgende Sportarten werden gefördert:

Schwimmsport mit seinen Einzeldisziplinen,

die von den Mitgliedsvereinen satzungsge-

mäß betrieben werden,

Tauchersport,

Breitensport,

Behindertensport

Sport zur Gesundheitsvor- und nachsorge



§ 4

Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche

und juristische Person werden; natürliche Personen je

doch nur insoweit, als sie das 18. Lebensjahr vollendet

haben.

b)

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des

Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftli-

cher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Auf-

nahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu be

zahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich

mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.


(3)

Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung

des Vereinsweckes. Es zahlt eine jährliche Mitgliedsgebühr, de-

ren Höhe von der Mitgliederversammlung jeweils für das Folge-

jahr festgelegt wird. Es unterwirft sich den Satzungen und

Ordnungen des Vereins

Die Mitgliedschaft erlischt:


a)

durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche

Erklärung mindestens 6 (sechs) Monaten vor Beendigung

des Geschäftsjahres (siehe § 8) zum Ende des Geschäfts-

jahres erfolgen kann.


b)

durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann

durch den Vorstand beschlossen werden,

wenn das Mitglied trotz dreifacher schriftlicher

Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbei-

trages mindestens 3 Monate in Rückstand ge-

kommen ist;

bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung;

wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen

des Vereins in gröblicher Weise schädigt.

Vor dem Ausschlußbeschluß ist dem Betroffenen Gele

genheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlußbe-

schluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbe-

schluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei

Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an

die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu wel-

cher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls

Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschlußbeschluß, ist dieser

endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgeho

ben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rech-

te des Mitgliedes.

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind:


die Mitgliederversammlung

der Vorstand



§6

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden

stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Einberufung zur

Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n

schriftlich mindestens 2 Wochen vorher mit Bekanntgabe der

Tagesordnung, die vom Vorstand festgesetzt wird. Etwaige An-

träge zur Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder müssen

spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden

schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich ein-

berufen werden, und zwar innerhalb der ersten drei Monate des

Geschäftsjahres. Ihre Leitung obliegt der/dem Vorsitzenden, bei

deren/dessen Verhinderung dem/der Geschäftsführer/in.

(2)

Die Mitgliederversammlung kann über alle satzungsmäßigen An-

gelegenheiten beraten und beschließen. Insbesondere unterlie-

gen folgende Punkte der Beschlußfassung durch die Mitglieder-

versammlung:

Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-

berichte und der Jahresrechnung über das vergan-

gene Geschäftsjahr, Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,

Entlastung des Vorstandes,

Wahl des Vorstandes

Wahl der Kassenprüfer

Erlaß einer Beitragsordnung

Satzungsänderungen,

Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung

gestellt werden,

Anträge ordentlicher Mitglieder

Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse bedürfen der Protokollierung, sie müssen vom

Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

(3)

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be

schlußfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


(2)

ledes

ordentliche

Mitglied

hat

eine

Stimme.

Die

Mitgliedsvereine, die dem Essener Sportbund e.V. - Sparte

Schwimmen

angehören, erhalten zusätzlich zu

dieser

Grundstimme pro angefangene 10 Mitglieder eine weitere.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wahlen werden

geheim

durchgeführt, wenn mindestens 1

Mitglied dies

beantragt; Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern

nicht die Mehrheit der Mitgliederversammlung geheime

Abstimmung wünscht.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand

nach Bedarf jederzeit einberufen. Sie müssen von ihm einberufen

werden, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder

einen schriftlich begründeten Antrag stellen. Die außerordentli-

chen Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche Einladung

mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen bekanntzugeben.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens

zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§7

Der Vorstand

Der Vorstand, dessen Tätigkeit ehrenamtlich ist, besteht aus

dem/der Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der

Schatzmeister/in sowie einem Beisitzer pro Mitgliedsverein.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre

gewählt; er bleibt jedoch im Amt bis zur Wahl eines neuen Vor-

standes. Der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und

der/die Schatzmeister/in sind in getrennten Wahlgängen zu

wählen. Die Beisitzer werden von

den Mitgliedsvereinen

bestimmt.


(6)

Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung

sämtlicher Vereinsgeschäfte soweit sie nicht der Beschlußfassung

durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die

Schatzmeister/in vertreten

den Verein gerichtlich

und

außergerichtlich. Das Vertretungsrecht wird jeweils durch zwei

der Vorgenannten gemeinsam ausgeübt.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat eine Nachwahl

durch eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche

Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen.

Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Ausschüsse

einberufen und besetzen.


(7)

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 8

Wirtschaftsprüfung


(1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(2)

Für jedes Jahr ist ein Wirtschaftsplan und am Ende eines Jahres

eine Jahresrechnung mit Jahresbericht zu erstellen. Wirtschafts-

plan und Jahresrechnung haben alle im Zusammenhang mit dem

Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen

Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.


(3)

Zuständig hierfür ist der Vorstand. Er hat mit dem Abschluß des

Geschäftsjahres die Rechnungsbücher abzuschließen und die

Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

Der von ihm aufzustellende Wirtschaftsplan ist der ordentlichen

Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.


§ 9

Kassenprüfung

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederver-

sammlung dazu bestellten ehrenamtlichen Kassenprüfern, die zusam-

men mit dem Vorstand auf zwei Jahre gewählt werden, ihm jedoch

nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht zur jeder-

zeitigen Kontrolle der Kasse mit allen ihren Unterlagen und geben dem

Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen

Über die Jahresrechnung erstatten sie der ordentlichen Mitgliederver-

sammlung Bericht.




§ 10

Auflösung des Vereins und Heimfall des Vermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem

Zweck zusammentritt. Sie muß mit einer Frist von einem Monat

schriftlich durch Mitteilung an alle stimmberechtigten Mitglieder

angekündigt werden. Der Beschluß über die Auflösung des Ver-

eins bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen

Mitglieder.


(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des

bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des

Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder

und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten

Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Essen, die es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet

des Sportwesens zu verwenden hat.


§ 11

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung und Unterzeichnung

durch die Gründungsmitglieder in Kraft.

(2)

Die vorstehende Satzung ist am

in

Essen

be-

schlossen und von den nachfolgenden Gründungsmitgliedern ei-

genhändig unterschrieben worden.

Essen, den 20.11.1995


Bürgerschaft Kupferdreh e.V.

Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft(DLRG)

Essener Sportbund e.V.

Geräte-Tauch-Gemeinschaft Essen e.V.

Ski-, Schwimm- und Sportverein Blau-Gelb Delphin e.V.

Tauchsportclub Essen e.V.

Turnverein 1877 Kupferdreh e.V.

Werbegemeinschaft Kupfverdreh e.V.

Brigitte Wawrowsky, Niederwenigerstr. 11, 45257 Essen

Jürgen Bruckauf, Deilbachtal 78, 45257 Essen