Satzung der Interessengemeinschaft Stadtbad Kupferdreh e. V.
§1
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es, durch Betrieb des Stadtbades Kupfer-
dreh die vielfältigen Aktivitäten der lokalen Sportvereine und den
Breiten- und Behindertensport im Bezirk Kupferdreh/Heisingen/
Byfang/ Burgaltendorf und Überruhr zu fördern, sowie alle
diesen Zweck fördernden Maßnahmen zu ergreifen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
zige Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte
Zwecke nach der Abgabenordnung, insbesondere durch die
Förderung des Schwimmsports für Jedermann.
Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Mittel dürfen nur für die
satzungsmäßigen
Zwecke Verwendung
finden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 2
Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein trägt den Namen "Interessengemeinschaft Stadtbad Kupfer-
dreh e.V.". Er hat seinen Sitz in Essen-Kupferdreh und ist im Vereinsregi-
ster eingetragen.
§ 3
Vereinsanbindung
Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Schwimmverbandes und
des Essener Sportbundes e.V. (ESPO), deren Satzungen er anerkennt.
Folgende Sportarten werden gefördert:
Schwimmsport mit seinen Einzeldisziplinen,
die von den Mitgliedsvereinen satzungsge-
mäß betrieben werden,
Tauchersport,
Breitensport,
Behindertensport
Sport zur Gesundheitsvor- und nachsorge
§ 4
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person werden; natürliche Personen je
doch nur insoweit, als sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
b)
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des
Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftli-
cher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Auf-
nahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu be
zahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich
mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
(3)
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung
des Vereinsweckes. Es zahlt eine jährliche Mitgliedsgebühr, de-
ren Höhe von der Mitgliederversammlung jeweils für das Folge-
jahr festgelegt wird. Es unterwirft sich den Satzungen und
Ordnungen des Vereins
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche
Erklärung mindestens 6 (sechs) Monaten vor Beendigung
des Geschäftsjahres (siehe § 8) zum Ende des Geschäfts-
jahres erfolgen kann.
b)
durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann
durch den Vorstand beschlossen werden,
wenn das Mitglied trotz dreifacher schriftlicher
Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbei-
trages mindestens 3 Monate in Rückstand ge-
kommen ist;
bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung;
wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen
des Vereins in gröblicher Weise schädigt.
Vor dem Ausschlußbeschluß ist dem Betroffenen Gele
genheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlußbe-
schluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbe-
schluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an
die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu wel-
cher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschlußbeschluß, ist dieser
endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgeho
ben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rech-
te des Mitgliedes.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§6
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Einberufung zur
Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n
schriftlich mindestens 2 Wochen vorher mit Bekanntgabe der
Tagesordnung, die vom Vorstand festgesetzt wird. Etwaige An-
träge zur Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder müssen
spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden
schriftlich vorliegen.
Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich ein-
berufen werden, und zwar innerhalb der ersten drei Monate des
Geschäftsjahres. Ihre Leitung obliegt der/dem Vorsitzenden, bei
deren/dessen Verhinderung dem/der Geschäftsführer/in.
(2)
Die Mitgliederversammlung kann über alle satzungsmäßigen An-
gelegenheiten beraten und beschließen. Insbesondere unterlie-
gen folgende Punkte der Beschlußfassung durch die Mitglieder-
versammlung:
Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-
berichte und der Jahresrechnung über das vergan-
gene Geschäftsjahr, Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Erlaß einer Beitragsordnung
Satzungsänderungen,
Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung
gestellt werden,
Anträge ordentlicher Mitglieder
Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse bedürfen der Protokollierung, sie müssen vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.
(3)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be
schlußfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2)
ledes
ordentliche
Mitglied
hat
eine
Stimme.
Die
Mitgliedsvereine, die dem Essener Sportbund e.V. - Sparte
Schwimmen
angehören, erhalten zusätzlich zu
dieser
Grundstimme pro angefangene 10 Mitglieder eine weitere.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wahlen werden
geheim
durchgeführt, wenn mindestens 1
Mitglied dies
beantragt; Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern
nicht die Mehrheit der Mitgliederversammlung geheime
Abstimmung wünscht.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand
nach Bedarf jederzeit einberufen. Sie müssen von ihm einberufen
werden, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder
einen schriftlich begründeten Antrag stellen. Die außerordentli-
chen Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche Einladung
mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen bekanntzugeben.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§7
Der Vorstand
Der Vorstand, dessen Tätigkeit ehrenamtlich ist, besteht aus
dem/der Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der
Schatzmeister/in sowie einem Beisitzer pro Mitgliedsverein.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre
gewählt; er bleibt jedoch im Amt bis zur Wahl eines neuen Vor-
standes. Der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und
der/die Schatzmeister/in sind in getrennten Wahlgängen zu
wählen. Die Beisitzer werden von
den Mitgliedsvereinen
bestimmt.
(6)
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung
sämtlicher Vereinsgeschäfte soweit sie nicht der Beschlußfassung
durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die
Schatzmeister/in vertreten
den Verein gerichtlich
und
außergerichtlich. Das Vertretungsrecht wird jeweils durch zwei
der Vorgenannten gemeinsam ausgeübt.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat eine Nachwahl
durch eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche
Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen.
Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Ausschüsse
einberufen und besetzen.
(7)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8
Wirtschaftsprüfung
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Für jedes Jahr ist ein Wirtschaftsplan und am Ende eines Jahres
eine Jahresrechnung mit Jahresbericht zu erstellen. Wirtschafts-
plan und Jahresrechnung haben alle im Zusammenhang mit dem
Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen
Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.
(3)
Zuständig hierfür ist der Vorstand. Er hat mit dem Abschluß des
Geschäftsjahres die Rechnungsbücher abzuschließen und die
Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
Der von ihm aufzustellende Wirtschaftsplan ist der ordentlichen
Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
§ 9
Kassenprüfung
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederver-
sammlung dazu bestellten ehrenamtlichen Kassenprüfern, die zusam-
men mit dem Vorstand auf zwei Jahre gewählt werden, ihm jedoch
nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht zur jeder-
zeitigen Kontrolle der Kasse mit allen ihren Unterlagen und geben dem
Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen
Über die Jahresrechnung erstatten sie der ordentlichen Mitgliederver-
sammlung Bericht.
§ 10
Auflösung des Vereins und Heimfall des Vermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem
Zweck zusammentritt. Sie muß mit einer Frist von einem Monat
schriftlich durch Mitteilung an alle stimmberechtigten Mitglieder
angekündigt werden. Der Beschluß über die Auflösung des Ver-
eins bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Essen, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet
des Sportwesens zu verwenden hat.
§ 11
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung und Unterzeichnung
durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
(2)
Die vorstehende Satzung ist am
in
Essen
be-
schlossen und von den nachfolgenden Gründungsmitgliedern ei-
genhändig unterschrieben worden.
Essen, den 20.11.1995
Bürgerschaft Kupferdreh e.V.
Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft(DLRG)
Essener Sportbund e.V.
Geräte-Tauch-Gemeinschaft Essen e.V.
Ski-, Schwimm- und Sportverein Blau-Gelb Delphin e.V.
Tauchsportclub Essen e.V.
Turnverein 1877 Kupferdreh e.V.
Werbegemeinschaft Kupfverdreh e.V.
Brigitte Wawrowsky, Niederwenigerstr. 11, 45257 Essen
Jürgen Bruckauf, Deilbachtal 78, 45257 Essen